Rollup: Innenministerkonferenz Bayern 2022
© Matthias Merz

Bund-Länder-Arbeitsgruppe: Angemessene Lösungen zur Weiterentwicklung der Verfassungsschutzgesetze

München, 26. September 2022 (stmi). Laut dem Vorsitzenden der Innenministerkonferenz (IMK), Bayerns Innenminister Joachim Herrmann, hat sich die IMK mit dem Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungs-schutzgesetz befasst: "Der Bericht zeigt deutlich die besonderen Herausforderungen, vor die das Urteil die Gesetzgeber in Bund und Ländern nun stellt." Das höchste deutsche Gericht hatte am 26. April 2022 die gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erhobene Verfassungsbeschwerde zum Anlass genommen, ein Grundsatzurteil zu den Befugnissen des Verfassungsschutzes zu treffen. Die Innenministerkonferenz hat nun in ihrem aktuellen Beschluss einstimmig festgestellt, dass der Bericht für die Verfassungsschutzgesetze in Bund und Ländern "angemessene Lösungen" aufzeige.

Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Der bayerische Innenminister erklärte, Bayern werde sein Verfassungsschutzgesetz auf dieser Grundlage ändern. Ein entsprechender Vorschlag befinde sich gerade in der Abstimmung und solle in Kürze in den Landtag eingebracht werden. Dabei betonte Herrmann, dass das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt habe, dass der Verfassungsschutz einen wesentlichen Baustein in der wehrhaften Demokratie bildet, zu der sich das Grundgesetz ganz bewusst entschieden hat. "Wir brauchen deshalb einen starken Verfassungsschutz, um dem von Corona und Ukraine-Krieg profitierenden Extremismus ebenso wie den hybriden Bedrohungen aus dem Ausland entschieden entgegentreten zu können."

Herrmann: Mehr, nicht weniger Informationsaustausch

Mit Blick auf den gesetzlichen Änderungsbedarf verwies der Innenminister zum Beispiel auf die einschränkenden Vorgaben aus Karlsruhe für die Weitergabe von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes an Strafverfolgungsbehörden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Informationsweitergabe nur bei konkretem Verdacht für eine besonders schwere Straftat zugelassen hat, kommt der Bericht zu dem Schluss, dass die vergleichsweise knappen Urteilsausführungen viele Fragen offenlassen. Würde man als 'besonders schwere Straftat' nur die in der Strafprozessordnung so bezeichneten Delikte verstehen, führe dies "zu massiv irritierenden Ergebnissen", die womöglich "das Vertrauen der Bevölkerung in wirksamen staatlichen Rechtsgüterschutz" beeinträchtigen könnten. Herrmann: "Wie unter anderem die Untersuchungsausschüsse zum NSU und zu Anis Amri eindeutig gezeigt haben, brauchen wir mehr, nicht weniger Informationsaustausch. Ich verstehe nicht, warum der Verfassungsschutz einen Neonazi, der einen Juden oder einen Moslem verprügelt, nicht anzeigen darf. So etwas gibt es in keinem anderen Rechtsstaat."

Griffige Definition

Einen weiteren Schwerpunkt des Berichts bildet der Informationsaustausch mit Gefahrenabwehrbehörden, die sogenannte 'operative Befugnisse' haben. Hier hatte das Verfassungsgericht erklärt, dass die Übermittlung nur bei einer wenigstens konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut wie etwa Leib und Leben oder der Bestand des Staates zulässig sei. "Leider hat das Bundesverfassungsgericht nicht definiert, was es genau unter einer 'operativen Befugnis' versteht", erläuterte Herrmann. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe habe sich hierzu sehr vertieft Gedanken gemacht und eine griffige Definition entwickelt. Danach sind 'operative Befugnisse' dadurch gekennzeichnet, dass sie die Behörde zu Maßnahmen gegenüber Einzelnen mit unmittelbarer Zwangswirkung ermächtigen, die typischerweise ohne Möglichkeit vorherigen Rechtsschutzes vollzogen werden. Hierzu Herrmann: "Wenn mich die Polizei auf der Straße festnimmt, habe ich keine Zeit mehr, einen Richter prüfen zu lassen, ob das im Einklang mit dem Gesetz geschieht. Ganz anders liegt die Sache aber, wenn die Behörde zunächst den Betroffenen schriftlich anhört, dann einen Verwaltungsakt erlässt, gegen den der Betroffene Klage erheben kann, bevor es zu einer zwangsweisen Vollstreckung kommt."

Tiefgehende Überlegungen

Insgesamt zehn Detailfragen werden in dem über 130 Seiten umfassenden Bericht der vom Bundesinnenministerium initiierten Bund-Länder-Arbeitsgruppe behandelt, an der sich Experten aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesamts für Verfassungsschutz beteiligt hatten. Herrmann dankte den beteiligten Fachleuten für ihr großes Engagement: "Die Arbeitsgruppe hat in kürzester Zeit zu sehr komplexen Problemen tiefgehende Überlegungen angestellt."

Der Bericht der Arbeitsgruppe kann unter www.imk2022.bayern.de abgerufen werden.