
Fachkräftezuwanderung
Die Sicherung und Erweiterung der Fachkräftebasis ist ein entscheidender Faktor für die Wirtschaft in Bayern. Die Sicherung des Fachkräftebedarfs erfolgt durch inländische und europäische Fachkräfte, aber auch durch internationale Fachkräfte.
Europäische Fachkräfte
EU-Bürger können in Deutschland jederzeit eine Arbeit aufnehmen. Sie benötigen kein Visum oder eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Das gleiche gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz.
Internationale Fachkräfte
Für internationale Fachkräfte aus Drittstaaten bestehen vielfältige Zuwanderungsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich am Bedarf des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die Sicherung der Fachkräftebasis und die Stärkung der sozialen Sicherungssysteme ist ein erklärtes Ziel der Ausländerpolitik.
Die Zuwanderung von Fachkräften wurde zuletzt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist, neu geregelt. Im Mittelpunkt standen Erleichterungen bei der Zuwanderung von Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung. Erstmals wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff geschaffen, der sowohl Hochschulabsolventen als auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Zusätzlich zur Zuwanderung von Fachkräften, die bereits ein Arbeitsplatzangebot haben, besteht für Fachkräfte auch die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche.
Grundsätzlich müssen ausländische berufliche Ausbildungen mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig sein. Dies wird in einem Anerkennungsverfahren geprüft. Ähnliche Voraussetzungen gelten für die Hochschulabschlüsse von Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die anerkannt bzw. vergleichbar sein müssen. Fachkräfte können in allen Berufen arbeiten, zu denen ihre Qualifikation sie befähigt.
Vorgesehen sind aber auch Aufenthalte für Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, bereits während der Qualifizierung eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Aufenthalts zum Zweck einer betrieblichen Berufsausbildung. In diesem Zusammenhang kann auch der Besuch eines vorbereitenden Sprachkurses im Bundesgebiet ermöglicht werden. Auch für schulische Berufsausbildungen bestehen Zugangsmöglichkeiten. Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann nahtlos eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte erteilt werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Vor einer Einreise benötigen Fachkräfte aus Drittstaaten grundsätzlich ein Visum. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für Fachkräfte ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchzuführen. Damit kann das Visumverfahren erleichtert und beschleunigt werden.
Arbeitgeber haben in Bayern die Wahl, ob sie sich an die Ausländerbehörde am Sitz des Unternehmens oder an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) bei der Regierung von Mittelfranken am Standort in Nürnberg wenden.
Die ZSEF bietet auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen zu den in Frage kommenden Personen, den benötigten Unterlagen und dem Ablauf des Verfahrens an.
Weiterführende Informationen:
Zum Thema Fachkräftezuwanderung existieren darüber hinaus noch zahlreiche weitere Informationsangebote.
Hervorzuheben sind hier:
- Make it in Germany – Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland mit umfassenden Informationen zu den Bereichen Arbeiten in Deutschland, Studium & Ausbildung, Visum & Aufenthalt sowie Leben in Deutschland.
- Anerkennung in Deutschland – Portal der Bundesregierung mit umfassenden Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Das Portal gibt je nach Beruf und individueller Situation einen Überblick über das im Einzelfall erforderliche Anerkennungsverfahren und benennt die zuständige Stelle.
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) – die KuBB unterstützt und berät Arbeitgeber und individuell anerkennungssuchende Personen bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation.
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